Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Paragraph 15, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Arbeiter aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  2. Absatz 3,Der Arbeiter kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095732

Alte Dokumentnummer

N6196810923T