Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 15. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 15, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Arbeiter auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
die Zeit, die der Arbeiter vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
die Zeit, für die der Arbeiter auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Arbeiter aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Absatz 3,Der Arbeiter kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf das Recht, das dem Arbeiter aus der Dienstgebererklärung über die Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
Dokumentnummer
NOR12095732
Alte Dokumentnummer
N6196810923T