Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Besonderheiten der Anrechnung
§ 16. (1) Die im § 14 Abs. 2 lit. g und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Arbeiter nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet werden.Paragraph 16, (1) Die im Paragraph 14, Absatz 2, Litera g und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Arbeiter nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Arbeiters wirksam.
Dokumentnummer
NOR12095733
Alte Dokumentnummer
N6196810924T