Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Besonderheiten der Anrechnung

Paragraph 16, (1) Die im Paragraph 14, Absatz 2, Litera g und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Arbeiter nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet werden.

  1. Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Arbeiters wirksam.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095733

Alte Dokumentnummer

N6196810924T