Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.197931.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Besonderer Pensionsbeitrag

Paragraph 17, (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Arbeiter einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Arbeiter, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Arbeiter abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

  1. Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
    1. Litera a
      soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, handelt,
    2. Litera b
      soweit der Arbeiter für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
    3. Litera c
      soweit dem Arbeiter, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bunde abgetreten worden sind.
  2. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der 26fache Schichtlohn, der dem Arbeiter für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung im ständigen Dienstverhältnis gebührt hat. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 7 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Arbeiters angerechnet worden sind, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 3.5.
  3. Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Zustellung der Dienstgebererklärung über die Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
  4. Absatz 5,Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
  5. Absatz 6,Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Arbeiters. Von der Abfertigung der Witwe oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterliebenen.
  6. Absatz 7,Scheidet der Arbeiter aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095734

Alte Dokumentnummer

N6196810925T