Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses
§ 19. Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. Paragraph 19, Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins, Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12095736
Alte Dokumentnummer
N6196810927T