Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Erlöschen der Anwartschaft und
Pensionsbeitrag
§ 2. (1) Die Anwartschaft erlischt durchParagraph 2, (1) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
(2)Absatz 2,Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte vorgesehenen Hundertsatz vom 26fachen Schichtlohn, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung von dem dem 26fachen Schichtlohn entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes.
(3)Absatz 3,Rechtmäßig geleistete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12095719
Alte Dokumentnummer
N6196810910T