Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbeitrag
§ 20. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters schwanger und hat sie nach § 18 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 18 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Paragraph 20, (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters schwanger und hat sie nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12095737
Alte Dokumentnummer
N6196810928T