Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbeitrag

Paragraph 20, (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arbeiters schwanger und hat sie nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095737

Alte Dokumentnummer

N6196810928T