Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 22. (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgtParagraph 22, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1,für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins,,
für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1.für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins,
Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Arbeiter, nicht aber von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Arbeiter zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile, aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12095739
Alte Dokumentnummer
N6196810930T