Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.07.1971 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.07.197131.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 22, (1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. Litera a
    für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 8.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins,,
  2. Litera b
    für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Arbeiters und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten lohnrechtlichen Stellung entspricht, mindestens aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz eins,
Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  1. Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das vom Arbeiter, nicht aber von dessen Ehegatten an Kindes statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Arbeiter zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  2. Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile, aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095739

Alte Dokumentnummer

N6196810930T