Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 2301.07.197830.06.1993 BGBl. Nr. 89/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Unterabschnitt C

Versorgungsbezug der früheren Ehefrau

Paragraph 23, (1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 25, Absatz 3 bis 6 und 26 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eine gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer von der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

  1. Absatz 2,Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tode des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
  2. Absatz 3,Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
  3. Absatz 4,Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Arbeiter an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Litera c
      die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
    Die unter Litera c, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
    1. Sub-Litera, a, a
      die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
    2. Sub-Litera, b, b
      aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der früheren Ehefrau angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
  4. Absatz 5,Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Arbeiter Anspruch gehabt hätte.Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehefrauen sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der Arbeiter eine anspruchsberechtigte Witwe hinterlassen hätte.
  5. Absatz 6,Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Arbeiters nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  6. Absatz 7,Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arbeiters auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.
  7. Absatz 8,Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12107068

Alte Dokumentnummer

N6199326474J