Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Unterabschnitt D
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
Begünstigungen für den Fall des Todes des Arbeiters
§ 24. (1) Ist ein Arbeiter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.Paragraph 24, (1) Ist ein Arbeiter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Absatz 2,Ist ein Arbeiter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 5 Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Arbeiter zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Arbeiter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.Ist ein Arbeiter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 5 Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Arbeiter zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Arbeiter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
(3)Absatz 3,Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 3 treffen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Arbeiters.Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz 2, nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, treffen. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Arbeiters.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Arbeiters des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt worden ist.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Arbeiters des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 gewährt worden ist.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(6)Absatz 6,Stirbt ein Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Arbeiter nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.Stirbt ein Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Arbeiter nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Dokumentnummer
NOR12095741
Alte Dokumentnummer
N6196810932T