Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,
Abfindung der Witwe bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches der Witwe
§ 25. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durchParagraph 25, (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlichen Bestimmungen die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
(2)Absatz 2,Der Anspruch der Witwe und der früheren Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3)Absatz 3,Der Witwe des Arbeiters, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4)Absatz 4,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder aus, wenn
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden oder aufgehoben worden ist oder
bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6)Absatz 6,Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 21 Abs. 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (Paragraph 21, Absatz 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
Dokumentnummer
NOR12095742
Alte Dokumentnummer
N6196810933T