Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Abfertigung der Witwe und der Waise
§ 26. (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Arbeiters gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.Paragraph 26, (1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Arbeiters gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2)Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Arbeiters bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der 26fache Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6)Absatz 6,Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
Dokumentnummer
NOR12095743
Alte Dokumentnummer
N6196810934T