Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter des
Ruhestandes und Hinterbliebene
Haushaltszulage
§ 27. (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.Paragraph 27, (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des Arbeiters angehört, das nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Arbeiter gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3)Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4)Absatz 4,Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
Dokumentnummer
NOR12095744
Alte Dokumentnummer
N6196810935T