Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.01.197531.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter des

Ruhestandes und Hinterbliebene

Haushaltszulage

Paragraph 27, (1) Dem Arbeiter, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

  1. Absatz 2,Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des Arbeiters angehört, das nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Arbeiter gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
  3. Absatz 4,Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095744

Alte Dokumentnummer

N6196810935T