Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 2801.01.197930.06.1993 BGBl. Nr. 89/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ergänzungszulage

Paragraph 28, (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.

  1. Absatz 2,Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
    1. Litera a
      dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
    2. Litera b
      den anderen Einkünften (Paragraph 21, Absatz 6 und 7) des Anspruchsberechtigten und
    3. Litera c
      den Einkünften (Paragraph 21, Absatz 6 und 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
  3. Absatz 4,Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
    1. Litera a
      Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
    2. Litera b
      Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
    3. Litera c
      Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.
  4. Absatz 5,Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
  5. Absatz 6,Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
  6. Absatz 7,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nachgesehen werden.

Schlagworte

Ruhegenuß, Ruhebezug

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12107069

Alte Dokumentnummer

N6199326475J