Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Hilflosenzuschuß
§ 29. (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag ein Hilflosenzuschuß nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 105a Abs. 1 bis 3 ASVG.) Der Hilflosenzuschuß gebührt ab dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Er wird ausschließlich nach der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses berechnet.Paragraph 29, (1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag ein Hilflosenzuschuß nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung (Paragraph 105 a, Absatz eins bis 3 ASVG.) Der Hilflosenzuschuß gebührt ab dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Er wird ausschließlich nach der Höhe des Ruhe- oder Versorgungsgenusses berechnet.
(2)Absatz 2,Dem Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, der auch einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat, gebührt der Hilflosenzuschuß nach dieser Pensionsordnung nicht.
Dokumentnummer
NOR12095746
Alte Dokumentnummer
N6196810937T