Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Versetzung und Übertritt in den
Ruhestand
§ 3. (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden, so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand zu versetzen.Paragraph 3, (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden, so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand zu versetzen.
(2)Absatz 2,Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen, so ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.
(3)Absatz 3,Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt werden.
(4)Absatz 4,Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er in den Ruhestand.
Dokumentnummer
NOR12095720
Alte Dokumentnummer
N6196810911T