Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Versetzung und Übertritt in den

Ruhestand

Paragraph 3, (1) Ist der Arbeiter dienstunfähig geworden, so ist er auf sein Verlangen in den Ruhestand zu versetzen.

  1. Absatz 2,Hat der Arbeiter das 60. Lebensjahr überschritten und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen, so ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.
  2. Absatz 3,Der Arbeiter, der dienstunfähig geworden ist oder das 60. Lebensjahr überschritten hat und eine 35jährige Dienstzeit aufzuweisen hat, kann vom Dienstgeber in den Ruhestand versetzt werden.
  3. Absatz 4,Mit Ablauf des Monates, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt er in den Ruhestand.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095720

Alte Dokumentnummer

N6196810911T