Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkeh-
renden Geldleistungen
§ 32. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.Paragraph 32, (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2)Absatz 2,Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3)Absatz 3,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
Dokumentnummer
NOR12095749
Alte Dokumentnummer
N6196810940T