Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Auszahlung der Geldleistungen
§ 34. (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.Paragraph 34, (1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.
(2)Absatz 2,Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund.
(3)Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4)Absatz 4,Der Anspruchberechtigte hat auf Verlangen der auszahlenden Dienststelle binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtlich Lebensbestätigungen beizubringen.
(5)Absatz 5,Der Anspruchberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand der Dienstbehörde vorlegen. Die Witwe und die frühere Ehefrau, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
(6)Absatz 6,Wenn die amtliche Bestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
Dokumentnummer
NOR12095751
Alte Dokumentnummer
N6196810942T