Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Auswirkung künftiger Änderungen dieser Pensionsordnung
und des Schichtlohnes
§ 37. (1) Künftige Änderungen dieser Pensionsordnung gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.Paragraph 37, (1) Künftige Änderungen dieser Pensionsordnung gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
(2)Absatz 2,Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter des Dienststandes (§ 1 Abs. 1) geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Arbeiter des Ruhestandes entsprechend.Wird die Höhe des Lohnes der Arbeiter des Dienststandes (Paragraph eins, Absatz eins,) geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Arbeiter des Ruhestandes entsprechend.
(3)Absatz 3,Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändert sich das im § 23 Abs. 4 vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistungen um denselben Hundertsatz, um den sich einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändert sich das im Paragraph 23, Absatz 4, vorgesehene Höchstmaß der Versorgungsleistungen um denselben Hundertsatz, um den sich einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ändert.
Dokumentnummer
NOR12095754
Alte Dokumentnummer
N6196810945T