Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag

Pflegekostensbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

Paragraph 38, (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

  1. Ziffer eins
    die überlebende Ehefrau, die am Sterbetag des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. Ziffer 2
    das Kind, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat,
  3. Ziffer 3
    das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
  1. Absatz 2,Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
  2. Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Arbeiter besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Arbeiters kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Arbeiters entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095755

Alte Dokumentnummer

N6196810946T