Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag
Pflegekostensbeitrag
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 38. (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:Paragraph 38, (1) Stirbt ein Arbeiter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
die überlebende Ehefrau, die am Sterbetag des Arbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
das Kind, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das am Sterbetag des Arbeiters dessen Haushalt angehört hat,
das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2)Absatz 2,Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zu ungeteilten Hand.
(3)Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Arbeiter besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Arbeiters kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Arbeiters entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12095755
Alte Dokumentnummer
N6196810946T