Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Versorgung bei Abgängigkeit

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Arbeiters des

Dienststandes

Paragraph 42, (1) Ist ein Arbeiter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.

  1. Absatz 2,Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Arbeiters ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, gilt nicht.
  2. Absatz 3,Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Arbeiter abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
  3. Absatz 4,Das der Ehefrau und den Kind gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Arbeiters im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehefrau den Monatsbezug erreicht, der der lohnrechtlichen Stellung des Arbeiters im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
  4. Absatz 5,Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Arbeiters auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Arbeiter gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
  5. Absatz 6,Der früheren Ehefrau gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Arbeiters gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
  6. Absatz 7,Hat ein Arbeiter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Arbeiter gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmungen des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
  7. Absatz 8,Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Arbeiter eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
  8. Absatz 9,Im Falle des Todes des Arbeiters ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
  9. Absatz 10,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Arbeiter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
  10. Absatz 11,Die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095759

Alte Dokumentnummer

N6196810950T