Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Arbeiters

des Ruhestandes

Paragraph 43, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 18, Absatz 3, gilt nicht.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
  2. Absatz 3,Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095760

Alte Dokumentnummer

N6196810951T