Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Arbeiters
des Ruhestandes
§ 43. (1) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 18 Abs. 3 gilt nicht.Paragraph 43, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Arbeiters des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 18, Absatz 3, gilt nicht.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Arbeiter des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3)Absatz 3,Dem zurückgekehrten Arbeiter gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12095760
Alte Dokumentnummer
N6196810951T