Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht

Unterhaltsbezug

Unterhaltsbeitrag für die Ange-

hörigen eines entlassenen

Arbeiters

Paragraph 45, (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Arbeiters kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Arbeiter im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monates, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095762

Alte Dokumentnummer

N6196810953T