Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Unterhaltsbeitrag für ehehmalige Arbeiter
des Ruhestandes
§ 46. (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.Paragraph 46, (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12095763
Alte Dokumentnummer
N6196810954T