Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Unterhaltsbeitrag für ehehmalige Arbeiter

des Ruhestandes

Paragraph 46, (1) Dem ehemaligen Arbeiter des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Arbeiter Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095763

Alte Dokumentnummer

N6196810954T