Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger
von Unterhaltsbeiträgen
§ 48. (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 37 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 48, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 37 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arbeiters des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Arbeiters wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch Art II Z 12, BGBl. Nr. 689/1974)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1974,)
Dokumentnummer
NOR12095765
Alte Dokumentnummer
N6196810956T