Rechtstracker.at

§ 48

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.01.197531.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger

von Unterhaltsbeiträgen

Paragraph 48, (1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 37 sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Arbeiters des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Arbeiters wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
  2. Absatz 3,Der Unterhaltsbeitrag, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1974,)

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095765

Alte Dokumentnummer

N6196810956T