Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48aParagraph 48 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Nebengebührenzulagen
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 48a. (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sind - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind und soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt - sinngemäß anzuwenden.Paragraph 48 a, (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sind - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind und soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt - sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Absatz 3,§ 17 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12095766
Alte Dokumentnummer
N6196810957T