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§ 48a

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48a01.01.197231.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch neun

Nebengebührenzulagen

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

Paragraph 48 a, (1) Die Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sind - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind und soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt - sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Arbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Arbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  2. Absatz 3,Paragraph 17, Absatz 3, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095766

Alte Dokumentnummer

N6196810957T