Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungs-
grundlage
§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.Paragraph 5, (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
Dokumentnummer
NOR12095722
Alte Dokumentnummer
N6196810913T