Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197931.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungs-

grundlage

Paragraph 5, (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus dem 26fachen Schichtlohn, der der lohnrechtlichen Stellung entspricht, die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeiters aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Arbeiter so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095722

Alte Dokumentnummer

N6196810913T