Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen für Arbeiter des Dienststandes
§ 50. (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienststande befinden, sind die Bestimmungen dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden, sobald sie darauf verzichten, nach den Bestimmungen des Abs. 2 behandelt zu werden. Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens 31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung vorzulegen.Paragraph 50, (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienststande befinden, sind die Bestimmungen dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden, sobald sie darauf verzichten, nach den Bestimmungen des Absatz 2, behandelt zu werden. Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens 31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Für Arbeiter, die innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen:Für Arbeiter, die innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen:
Der Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen hat, ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.
Als Ruhegenußvordienstzeiten sind folgende vor der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis als Salinenarbeiter zurückgelegte Zeiten anzurechnen:
die im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten,
die für die Dienstverwendung des Arbeiters einschlägige abgeschlossene gewerbliche Lehrzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit, die Zeit des dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes und die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges.
Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes.
Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Die Bestimmungen des § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren vollendet hat oder hätte.Die Bestimmungen des Paragraph 11, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren vollendet hat oder hätte.
Dokumentnummer
NOR12095768
Alte Dokumentnummer
N6196810959T