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§ 50

Fassungen
01.01.1979 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.01.197931.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Arbeiter des Dienststandes

Paragraph 50, (1) Auf Arbeiter, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienststande befinden, sind die Bestimmungen dieser Pensionsordnung uneingeschränkt anzuwenden, sobald sie darauf verzichten, nach den Bestimmungen des Absatz 2, behandelt zu werden. Die schriftliche Verzichtserklärung ist bis längstens 31. Dezember 1968 der zuständigen Salinenverwaltung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Für Arbeiter, die innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist eine Verzichtserklärung nicht abgeben, gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Litera a
      Der Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet und eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufzuweisen hat, ist auf sein Verlangen auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er noch dienstfähig ist.
    2. Litera b
      Als Ruhegenußvordienstzeiten sind folgende vor der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis als Salinenarbeiter zurückgelegte Zeiten anzurechnen:
      1. Ziffer eins
        die im Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten,
      2. Ziffer 2
        die für die Dienstverwendung des Arbeiters einschlägige abgeschlossene gewerbliche Lehrzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
      3. Ziffer 3
        die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit, die Zeit des dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes und die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges.
    3. Litera c
      Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes.
    4. Litera d
      Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
    5. Litera e
      Die Bestimmungen des Paragraph 11, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres der Zeitpunkt tritt, in dem der Arbeiter eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren vollendet hat oder hätte.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095768

Alte Dokumentnummer

N6196810959T