Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.07.1972 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.07.197231.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger

nach den bisherigen Bestimmungen

Paragraph 51, Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit), der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz und die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden - soweit nicht unter Litera b, anderes bestimmt wird - durch diese Pensionsordnung nicht geändert.
  2. Litera b
    Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden und
    1. Ziffer eins
      nach dem Lohnschema H/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Facharbeiter (römisch eins),
    2. Ziffer 2
      nach dem Lohnschema H/I bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der qualifizierten Arbeiter (römisch zwei),
    3. Ziffer 3
      nach dem Lohnschema NH/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der angelernten Arbeiter (römisch drei) und
    4. Ziffer 4
      nach dem Lohnschema NH/I oder nach dem Frauenschema (F) bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter und Reinigungsfrauen (römisch vier)
    zu bemessen. Das Entsprechende gilt für Hinterbliebene nach Arbeitern, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden oder vor dem 1. Jänner 1963 im Dienststand verstorben sind.
  3. Litera c
    Wurde der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses bisher ein höherer Hundertsatz des Ruhegenusses als 60 zugrundegelegt, so ist dieser höhere Hundertsatz weiterhin für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung maßgebend.
  4. Litera d
    Die Bestimmungen des Paragraph 11, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt.
  5. Litera e
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1972,)

Anmerkung

ÜR: Art. IV,BGBl. Nr. 222/1971

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095769

Alte Dokumentnummer

N6196810960T