Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
01.07.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übergangsbestimmungen für Leistungsempfänger
nach den bisherigen Bestimmungen
§ 51. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen: Paragraph 51, Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit), der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz und die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden - soweit nicht unter lit. b anderes bestimmt wird - durch diese Pensionsordnung nicht geändert.Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit), der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Hundertsatz und die Ruhegenußbemessungsgrundlage werden - soweit nicht unter Litera b, anderes bestimmt wird - durch diese Pensionsordnung nicht geändert.
Die Ruhegenußbemessungsgrundlage der Arbeiter, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden und
nach dem Lohnschema H/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Facharbeiter (I),nach dem Lohnschema H/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Facharbeiter (römisch eins),
nach dem Lohnschema H/I bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der qualifizierten Arbeiter (II),nach dem Lohnschema H/I bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der qualifizierten Arbeiter (römisch zwei),
nach dem Lohnschema NH/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der angelernten Arbeiter (III) undnach dem Lohnschema NH/II bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der angelernten Arbeiter (römisch drei) und
nach dem Lohnschema NH/I oder nach dem Frauenschema (F) bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter und Reinigungsfrauen (IV)nach dem Lohnschema NH/I oder nach dem Frauenschema (F) bemessen wurde, ist nach dem Lohnschema der Hilfsarbeiter und Reinigungsfrauen (römisch vier)
zu bemessen. Das Entsprechende gilt für Hinterbliebene nach Arbeitern, die vor dem 1. Jänner 1963 in den Ruhestand versetzt wurden oder vor dem 1. Jänner 1963 im Dienststand verstorben sind.
Wurde der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses bisher ein höherer Hundertsatz des Ruhegenusses als 60 zugrundegelegt, so ist dieser höhere Hundertsatz weiterhin für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung maßgebend.
Die Bestimmungen des § 11 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt.Die Bestimmungen des Paragraph 11, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Absatz eins, an die Stelle des 60. Lebensjahres das 55. Lebensjahr tritt.
(Anm.: Aufgehoben durch Art III Z 2, BGBl. Nr. 200/1972)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1972,)
Anmerkung
ÜR: Art. IV,BGBl. Nr. 222/1971
Dokumentnummer
NOR12095769
Alte Dokumentnummer
N6196810960T