Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten und
den zugerechneten Zeiträumen.
(2)Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis zum Bund vom Tage der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst in der Dauer von mehr aus drei Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall des Lohnes von mehr als vier Wochen.
(3)Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Dokumentnummer
NOR12095723
Alte Dokumentnummer
N6196810914T