Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. Litera b
    den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten und
  3. Litera c
    den zugerechneten Zeiträumen.
  1. Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Arbeiter im bestehenden Dienstverhältnis zum Bund vom Tage der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst in der Dauer von mehr aus drei Tagen und die Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall des Lohnes von mehr als vier Wochen.
  2. Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095723

Alte Dokumentnummer

N6196810914T