Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.197731.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 9, (1) Ist der Arbeiter ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge

  1. Litera a
    Blindheit oder praktischer Blindheit,
  2. Litera b
    Geisteskrankheit oder
  3. Litera c
    einer anderen schweren Krankheit
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so sind ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre zuzurechnen.
  1. Absatz 2,Ist der Arbeiter infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und sind berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden, so kann ihm das Bundesministerium für Finanzen aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zurechnen.
  2. Absatz 3,Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Arbeiters durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Absatz eins, oder 2 nicht gesichert ist, kann das Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann das Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Arbeiters wirkungslos.
  3. Absatz 4,Ist der Arbeiter wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Arbeiter aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
  5. Absatz 6,Scheidet der Arbeiter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Absatz eins bis 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095726

Alte Dokumentnummer

N6196810917T