Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenzeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1969Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Zulagen gemäß den §§ 5 und 9 Abs. 1 wird frühestens wirksam für Bedienstete der GeburtsjahrgängeDie Gewährung von Zulagen gemäß den Paragraphen 5 und 9 Absatz eins, wird frühestens wirksam für Bedienstete der Geburtsjahrgänge
vor | 1894 | vom 1. Jänner 1970 an, |
| 1894 bis 1899 | vom 1. Jänner 1971 an, |
| 1900 bis 1906 | vom 1. Jänner 1972 an, |
bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das gleiche gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene dieser Bediensteten. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Bediensteten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Bediensteten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Zulage vom 1. Jänner 1970 an.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12095828
Alte Dokumentnummer
N61969103870