Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zwischenzeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1969Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Artikel I und III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch drei finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12095826
alte Dokumentnummer
N61969103850