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BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Text
Artikel 10
DAS RECHT AUF BERUFLICHE AUSBILDUNG
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. soweit dies notwendig ist, die fachliche Und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, vorzusehen oder zu fördern, wobei die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu Rate gezogen werden, und Möglichkeiten für den Zutritt zur höheren technischen Ausbildung und zur Universitätsausbildung zu gewähren, wobei nur die persönliche Eignung maßgebend sein soll;
2. ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten vorzusehen oder zu fördern;
3. soweit es notwendig ist, vorzusehen und zu fördern,
geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer;
besondere Möglichkeiten für die berufliche Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich geworden ist;
4. die volle Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, wie durch
Ermäßigung oder Aufhebung aller Gebühren und Kosten;
Gewährung finanzieller Hilfe in geeigneten Fällen;
Anrechnung der Zeiten auf die normale Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer auf Verlangen seines Arbeitgebers während der Beschäftigungszeit für den Besuch von Fortbildungslehrgängen aufwendet;
Gewährleistung einer wirksamen Lehrlingsausbildung für jugendliche Arbeitnehmer sowie eines angemessenen Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmer im allgemeinen durch eine zweckentsprechende Überwachung in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.