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Art. 10

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

DAS RECHT AUF BERUFLICHE AUSBILDUNG

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. soweit dies notwendig ist, die fachliche Und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, vorzusehen oder zu fördern, wobei die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu Rate gezogen werden, und Möglichkeiten für den Zutritt zur höheren technischen Ausbildung und zur Universitätsausbildung zu gewähren, wobei nur die persönliche Eignung maßgebend sein soll;

2. ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten vorzusehen oder zu fördern;

3. soweit es notwendig ist, vorzusehen und zu fördern,

  1. Litera a
    geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer;
  2. Litera b
    besondere Möglichkeiten für die berufliche Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich geworden ist;

4. die volle Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, wie durch

  1. Litera a
    Ermäßigung oder Aufhebung aller Gebühren und Kosten;
  2. Litera b
    Gewährung finanzieller Hilfe in geeigneten Fällen;
  3. Litera c
    Anrechnung der Zeiten auf die normale Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer auf Verlangen seines Arbeitgebers während der Beschäftigungszeit für den Besuch von Fortbildungslehrgängen aufwendet;
  4. Litera d
    Gewährleistung einer wirksamen Lehrlingsausbildung für jugendliche Arbeitnehmer sowie eines angemessenen Schutzes der jugendlichen Arbeitnehmer im allgemeinen durch eine zweckentsprechende Überwachung in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082413