Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 35

UNTERZEICHNUNG RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN

1. Diese Charta liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des. Europarates auf. Sie bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Urkunden über die Ratifikation oder Annahme sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

2. Diese Charta tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifikation oder Annahme in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der diese Charta in der Folge ratifiziert, tritt sie dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme in Kraft.

4. Der Generalsekretär macht allen Mitgliedstaaten des Europarates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Mitteilung von dem Inkrafttreten der Charta, den Namen der Vertragsparteien, die sie ratifiziert oder angenommen haben, sowie von jeder folgenden Hinterlegung einer Urkunde über eine Ratifikation oder Annahme.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082438