Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 35
UNTERZEICHNUNG RATIFIZIERUNG UND INKRAFTTRETEN
1. Diese Charta liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des. Europarates auf. Sie bedarf der Ratifikation oder Annahme. Die Urkunden über die Ratifikation oder Annahme sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Diese Charta tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Urkunde über die Ratifikation oder Annahme in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichner, der diese Charta in der Folge ratifiziert, tritt sie dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation oder Annahme in Kraft.
4. Der Generalsekretär macht allen Mitgliedstaaten des Europarates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Mitteilung von dem Inkrafttreten der Charta, den Namen der Vertragsparteien, die sie ratifiziert oder angenommen haben, sowie von jeder folgenden Hinterlegung einer Urkunde über eine Ratifikation oder Annahme.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082438