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Art. 37

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann diese Charta erst nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Charta für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren kündigen. In jedem Falle ist die Kündigung sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes entsprechend unterrichtet. Diese Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, solange ihre Zahl nicht unter fünf absinkt.

2. Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes jeden von ihr angenommenen Artikel oder Absatz von Teil römisch zwei der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Zahl der für sie verbindlichen Artikel oder Absätze niemals weniger als 10 bzw. weniger als 45 beträgt und daß diese Anzahl von Artikeln oder Absätzen weiterhin die Artikel einschließt, welche die Vertragspartei aus den in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz b) besonders angeführten ausgewählt hat.

3. Jede Vertragspartei kann diese Charta oder jeden Artikel oder Absatz des Teiles römisch zwei der Charta unter den im Absatz 1 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen für jedes Gebiet kündigen, in dem die Charta auf Grund einer Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082440