Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

DAS VEREINIGUNGSRECHT

Um den Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Freiheit zur Bildung örtlicher, innerstaatlicher oder internationaler Organisationen zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und sozialen Belange und zum Beitritt zu diesen Organisationen zu gewährleisten oder zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Freiheit weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch deren Anwendung zu beeinträchtigen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, inwieweit die in diesem Absatz vorgesehenen Garantien auf die Polizei Anwendung finden. Der Grundsatz für die Anwendung dieser Garantien auf Angehörige der Streitkräfte und gegebenenfalls ihr Umfang werden gleichfalls durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082408