Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Sozialcharta
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1969Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
DAS VEREINIGUNGSRECHT
Um den Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Freiheit zur Bildung örtlicher, innerstaatlicher oder internationaler Organisationen zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und sozialen Belange und zum Beitritt zu diesen Organisationen zu gewährleisten oder zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Freiheit weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch deren Anwendung zu beeinträchtigen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, inwieweit die in diesem Absatz vorgesehenen Garantien auf die Polizei Anwendung finden. Der Grundsatz für die Anwendung dieser Garantien auf Angehörige der Streitkräfte und gegebenenfalls ihr Umfang werden gleichfalls durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082408