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Art. 8

Fassungen
ab 28.11.1969 — BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute28.11.1969 BGBl. Nr. 460/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

28.11.1969BGBl. Nr. 460/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

DAS RECHT DER ARBEITNEHMERINNEN AUF SCHUTZ

Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Arbeitnehmerinnen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. eine Arbeitsbefreiung für Frauen vor und nach der Niederkunft von insgesamt mindestens 12 Wochen in Form eines bezahlten Urlaubes, einer angemessenen Leistung der Sozialen Sicherheit oder einer Leistung aus öffentlichen Mitteln vorzusehen;

2. es als ungesetzlich zu betrachten, daß ein Arbeitgeber einer Frau während ihrer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs oder zu einem solchen Zeitpunkt kündigt, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft;

3. vorzusehen, daß Mütter, die ihre Kinder stillen, für diesen Zweck Anspruch auf ausreichende Arbeitsunterbrechungen haben;

  1. Ziffer 4, Litera a
    die Nachtarbeit von Arbeitnehmerinnen in gewerblichen Betrieben zu regeln;
  2. Litera b
    jede Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Untertagearbeiten in Bergwerken und gegebenenfalls mit allen Arbeiten zu untersagen, die infolge ihrer gefährlichen, ungesunden oder beschwerlichen Art für sie ungeeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082411