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Art. 19

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.199031.12.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1990,)
  4. Absatz 4,Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 3 wird die Bemessungsgrundlage ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
  5. Absatz 5,Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 4 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  6. Absatz 5 a,Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses aus der österreichischen Pensionsversicherung gilt Artikel 18 Absätze 3 und 4; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 6,Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den schweizerischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  8. Absatz 7,Für die Bemessung der Abfindung werden schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.
  9. Absatz 8,Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082283