Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so wendet der österreichische Träger Artikel 18 Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der Leistung aus der schweizerischen Versicherung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch einer Versicherten ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.
(4)Absatz 4,Die Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende schweizerische Rente wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere schweizerische Rente erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40082284