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Art. 20

Fassungen
01.12.1979 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.12.197931.12.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so wendet der österreichische Träger Artikel 18 Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der Leistung aus der schweizerischen Versicherung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch einer Versicherten ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.
  4. Absatz 4,Die Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende schweizerische Rente wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere schweizerische Rente erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082284