Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 203/1998Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 1 Anspruch auf Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 18 Absatz 4 errechneten österreichischen Leistung und der schweizerischen Rente, so hat der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Pension (Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren,
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013
Dokumentnummer
NOR40082285