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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 203/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 203/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1998,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 203/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

  1. Absatz eins,Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungs(Rehabilitations)maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates beitragspflichtig waren.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten außerdem solche Maßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der Voraussetzung, daß sie, bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, in einem dauernden vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
  4. Absatz 4,Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082286