Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 545/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 545/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1989,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 545/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
  2. Absatz 2,Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
  3. Absatz 3,Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082288