Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1989Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
(2)Absatz 2,Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
(3)Absatz 3,Die Hilfsmittel für Altersrentner werden nur bei Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082288