Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 4/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 32

Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082296