Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 01.01.1969 — BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.01.1969 BGBl. Nr. 4/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1969,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1969BGBl. Nr. 4/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
  2. Absatz 2,Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008231

Dokumentnummer

NOR40082302