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Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1979 — BGBl. Nr. 449/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1979 BGBl. Nr. 449/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1979,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1979BGBl. Nr. 449/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2a
Familienbeihilfen

Artikel 13

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger werden den Beziehern von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen im anderen Vertragsstaat erforderlich sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten
    1. Litera a
      die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,
    2. Litera b
      den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und
    3. Litera c
      die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
  2. Absatz 2,Die schweizerische Verbindungsstelle leistet der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008232

Dokumentnummer

NOR40082318