Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1979Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2a
Familienbeihilfen
Artikel 13
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger werden den Beziehern von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen im anderen Vertragsstaat erforderlich sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen bezogen wurden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen bezogen wurden, und
die Höhe der bezogenen Familienbeihilfen.
(2)Absatz 2,Die schweizerische Verbindungsstelle leistet der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082318