Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1969Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Übergangs von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095805
Alte Dokumentnummer
N6196910292I