Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1969Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095811
Alte Dokumentnummer
N6196910298I