Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 258/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008233

Dokumentnummer

NOR12095811

Alte Dokumentnummer

N6196910298I