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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 258/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 3

Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008233

Dokumentnummer

NOR12095797

Alte Dokumentnummer

N6196910284I