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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 258/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 258/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008233

Dokumentnummer

NOR12095802

Alte Dokumentnummer

N6196910289I