Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1970 — BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1970 BGBl. Nr. 259/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1970BGBl. Nr. 259/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/05 Fürsorgewesen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens hat der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem ersuchten Träger in allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zur Verfügung stehenden, für die Prozeßführung erheblichen Tatsachen unverzüglich bekanntzugeben. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat den ersuchenden Träger über alle wesentlichen Vorgänge im Zuge des gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten. Er ist an die Weisungen des ersuchenden Trägers gebunden.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Fristwahrung einzulegen, wenn sich der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege noch nicht geäußert hat. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat auch in diesem Fall den ersuchenden Träger von seinen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Gebühren und Auslagen hat auch in diesem Fall der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096027

Alte Dokumentnummer

N6196936756L